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Ausgabe Nr. 57 / 06-2012
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sda Nachrichten
sda erzielt keine Vorteile aus Sperrfristen
Ein hohes Kadermitglied einer Bundesbehörde hat die sda-Redaktion unlängst wissen lassen, dass die Behörde keine Mitteilungen mit Sperrfrist mehr an die nationale Nachrichtenagentur schicken werde. Ein Journalist habe sich beklagt, die sda erziele aus der Sperrfrist ungerechtfertigt einen Vorteil. Die sda nutze die Sperrfristen für den unlauteren Wettbewerb gegenüber anderen Medien.

Dieser Vorwurf widerspiegelt in keiner Weise die Realität. Die sda steht per definitionem als Nachrichtenagentur im Dienste der Schweizer Medien. Zeitungen, Radios, Fernsehstationen und Online-Newsportale – sie alle sind Kunden des sda-Dienstes und beziehen zeitgleich die Meldungen der sda. Als Grossist beliefert die sda keinen Kunden direkt. Zahlreiche Kunden veröffentlichen die sda-Nachrichten unter ihrer Marke. Es besteht kein Konkurrenzverhältnis.

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die sda keinerlei Nutzen aus Sperrfristen zieht. Erhält die Agentur vorab Informationen zugestellt, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt veröffentlicht werden dürfen, so dient dies ausschliesslich der guten Vorbereitung. Die Redaktion hat dank der Sperrfrist genügend Zeit, sich in komplexe Dossiers einzuarbeiten. Das trägt wesentlich zu einer hohen Qualität der Berichterstattung bei.

Diese Qualität kommt wiederum den Kunden zugute. Nachfolgend seien kurz die wichtigsten Kriterien zum Thema Sperrfristen genannt, wie sie im Handbuch der sda-Redaktion festgeschrieben sind:

Die sda setzt von sich aus keine Sperrfristen.

Die sda gibt von Informanten gesetzte Sperrfristen grundsätzlich tel quel weiter, vorausgesetzt, die Sperrfristangabe ist sinnvoll.

Wenn immer möglich, werden nur Sperrfristen für den aktuellen Tag gesetzt. Meldungen mit Sperrfristen bis 6 Uhr des folgenden Tages können am Vortag in den Dienst gegeben werden, damit die Zeitungskunden diese Meldungen in ihrer nächsten Ausgabe abdrucken können.

Sperrfristen werden auch dann gesetzt, wenn eine Meldung kurz vor der Sperrfrist in den Dienst gegeben wird, zum einen wegen der Onlinedienste, zum anderen wegen des «editorial status», der als Information für Kunden und Datenbankbenutzer auch nachträglich ein wichtiger Hinweis sein kann. Das heisst, dass die sda auch bei Berichtigungen nach Ablauf der Sperrfrist den Hinweis «Sperrfrist» als «editorial status» angibt.

Werden Sperrfristen von Medien gebrochen, wird die Meldung mit dem üblichen Vermerk «Sperrfrist» über der Meldung in den Dienst gegeben. In einer Notiz wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Sperrfrist bereits gebrochen worden ist, ohne die betreffenden Medien zu nennen.

Auch Sendesperrfristen sind konsequent einzuhalten. Das heisst, ein Text wird vorbereitet und zum genannten Zeitpunkt ohne die Angabe «Sperrfrist» gesendet. Damit soll verhindert werden, dass eine z.B. börsenrelevante Information im Voraus an die Öffentlichkeit gelangt.

Alle Urteile des Bundesgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind mit einer Sperrfrist versehen; sie sind zu beachten. Der Bruch der Sperrfrist wird sanktioniert. Die Sperrfrist endet am angegebenen Tag mittags um 12 Uhr. Gelangt ein Entscheid auf anderen Wegen bereits in die Medien (egal von wo oder von wem), fällt die Sperrfrist auch für uns per sofort dahin. Verboten ist ein provozierter Bruch der Sperrfrist, indem wir etwa bereits vor dem Ablauf des Embargos eine Prozesspartei kontaktieren und diese zum Verfassen einer Medienmitteilung veranlassen.

Fazit: Alle sda-Kunden, das heisst alle Schweizer Medien, erhalten Meldungen mit einer Sperrfrist zeitgleich. Die sda erhält in der Regel nicht exklusiv Informationen mit Sperrfrist. Sie strebt nicht nach Exklusivität. Genau dies hat die sda dem hohen Kadermitglied der Bundesbehörde zum Thema Sperrfristen geantwortet.

Winfried Kösters, stv. Chefredaktor sda

 
 

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